Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines
Geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für alle folgende Vertragsabschlüsse zur Erbringung von Entrümpelungen, Entsorgungen, Umzüge und Transporte zwischen der Firma Entrümpelung – Aachen (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Kunden / der Kundin (im Folgenden: Auftraggeber). Allgemeine Geschäftsbedingungen, Entgegenstehend des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nach einer mündlichen Auftragsvergabe oder Auftragsbestätigung, akzeptiert der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jedoch greifen diese bei einer mündlichen Vereinbarung bzw. zu Beginn getätigter der Arbeiten.

Dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts und den Normen des internationalen Privatrechts unterliegen Verträge zwischen Auftragnehmer und den Auftraggeber.
Wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand Aachen vereinbart. Das gleiche gilt natürlich auch, sofern der Kunde keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen in Deutschland vorweisen kann.

Haftungsbeschränkung
Für mittelbare Schäden ist eine Haftung ausgeschlossen. Für den Zustand der innerhalb der Wohnung, nach der Entrümpelung befindlichen An- und Einbauten, besonders für Wände, Paket -PVC- oder Holzböden, sonstige Böden, Schlösser, Jalousien, Rollläden, fehlende Schlüssel und sonstige Beschädigungen aller Art übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Für entrümpelte/entsorgte Gegenstände nach Auftragserteilung kann kein Schadensersatz-Ansprüche gestellt werden.
Terminverlegung, Aufwandsentschädigung bei Rücktritt vom Vertrag, Leistungsverzögerungen
Nach erfolgter Auftragserteilung ist ein Rücktritt vom Vertrag nur in Ausnahmefällen und unter Angabe eines wichtigen Grundes möglich und es muss schriftlich vom Auftragnehmer Zugestimmt werden. Für den Fall einer angemessenen Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer befugt folgenden Schadenersatz aufgrund von Nichterfüllung, in Rechnung zu stellen:
Bis 7 Werktage vor festgesetztem Auftragsdatum — 50% des Endpreises zzgl. MwSt.
Bis 48 Stunden vor festgesetztem Auftragsdatum — 100% des Endpreises zzgl. MwSt.

Sollte von Seiten, des Auftraggebers eine Terminverlegung nach Auftragsbestätigung mit festgelegtem Termin erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des vereinbarten Entgeltes zzgl. MwSt. zu erlassen. Sollten zum Beispiel, aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen eine Leistungsverzögerungen entstehen selbst wenn durch äußerste Sorgfalt der Subunternehmer nicht verhindert werden kann (dazu gehören: Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen) muss der Auftragnehmer nicht vertreten. Hiermit berechtigen Sie unser Unternehmen, die Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verlegen.

Auskunftspflicht des Auftraggebers
Nach erfolgter Vertragsunterschrift, wird dem Auftragnehmer vom Kunden versichert, dass der Auftragnehmer Eigentümer der Gegenstände ist oder zumindest vollumfängliche Befugnis zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände hat. Ab Beginn der Arbeiten, auch bei mündlicher Zusage gilt gleiches. Der Auftragnehmer ist von jeglicher Art von Schadensersatzansprüchen Dritter, bei unwahrheitsgemäßer oder fehlerhafter Auskunft über die Eigentumsverhältnisse ausgeschlossen. Sollten Eigentumsstreitigkeiten über Gegenstände mit Dritten, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch, den Auftragnehmer über gefährliche Stoffe, Abfälle, Flüssigkeiten und andere Materialien, die nicht ins Grundwasser gelangen dürfen sowie weitere gesundheitsgefährdende Materialien die sich im Auftragsobjekt befinden, die vorab genannten Mengel müssen vor Auftragserteilung unterrichtet werden. Es geht nicht in dem Eigentum des Auftragnehmers über, wenn sich erst im Laufe der Räumung herausstellt, dass sich im Objekt Stoffe wie Öle, Fette, Farben, Lacke, Düngemittel, grundwasserschädigende oder asbesthaltige Stoffe im Sinne des KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) befinden. Über die fachgerechte Entsorgung kann bei Bedarf der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot erstellen. Gleiches gilt für Transporte und Umzüge. Sollten sich gefährliche oder gar verbotene Stoffe in den Umzugsbehältern befinden muss dies vorab zwingend dem Auftragsnehmer mitgeteilt werden.

Leistungserbringung
Den Vertrag oder Teile des Vertrags durch Dritte erfüllen zu lassen, ist der Auftragnehmer immer zu berechtigt.
Bilder und Filmmaterial
Ausdrücklich damit einverstanden erklärt sich der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer zu Zwecken der eigenen Werbung im Internet, wie Bilder- und Filmmaterial, Printmedien sowie in öffentlichen Netzwerken zu verwenden und zu veröffentlichen. Nur wenn der Auftraggeber erklärt Persönliche Daten an Dritte weiter zu geben wird dies umgesetzt. Sollte diese Angabe nicht gemacht werden Persönliche Daten nicht an Dritte weitergegeben.

Transporter mieten

1.Mietpreis
Es gelten die Preise der gültigen Preisliste. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice zahlt der Mieter. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.
2.Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zurückzugeben.
3.Zahlungsweise
Die Kosten für die Anmietung des Fahrzeuges sind im Voraus in voller Höhe und in bar zu zahlen.
4.Reservierung, Übernahme und Abbestellung
Eine Reservierung gilt als bestätigt bzw. verbindlich, wenn Kunden persönlich zur Buchung erscheinen, einen schriftlichen Mietvertrag abschließen und den Mietpreis entrichten. Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist mit24 an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist eine Entschädigung von 24 Stunden Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.
5.Berechtigter Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das in der jeweils gültigen Preisliste festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen vom Vermieter Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

6.Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen
I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu nutzen:
a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung,
e. wenn seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere durch Alkohol, Drogen oder Krankheit,
f. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
II. Die Nutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Deutschlands, den Niederlanden und Belgien gestattet.
7. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 50, ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung vom Vermieter in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkostenträgt Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
8. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter einen schriftlichen Bericht und eine Skizze vorzulegen.
9.Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung versichert.
10. Haftung des Mieters
a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 5,6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Höhe für den verursachten Schaden. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol bedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschtankung) entstehen. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
b. Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter insbesondere bei Glas- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, mit einer Selbstbeteiligung von EUR 550,- bzw. 750,- je Schadensfall. e. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
11. Verpflichtungen des Mieters
a. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand.
b. Mieter und Fahrer sind dazu verpflichtet, auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
c. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, trägt der Mieter die Kosten, die erforderlich sind, um den ursprünglichen Fahrzeugzustand wiederherzustellen.
d. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Gepäck oder Güter, die im Fahrzeug transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt.
e. Der Mieter und der Fahrer müssen das Fahrzeug mit verkehrsüblicher Sorgfalt behandeln. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und durch die Diebstahlsicherung geschützt ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.
f. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, während der Miete das Fahrzeug mit dem für das Fahrzeug geeigneten Betriebsstoffen (Kraftstoff, Öl, Wischwasser, Kühlwasser etc.) im Bedarfsfall zu befüllen. Wird der falsche Kraftstoff getankt, haften Sie für die Kosten des Abschleppens des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens.
12. Schaden am Fahrzeug
Werden bei Rückgabe des Fahrzeuges in Anwesenheit des Mieters Schäden festgestellt, wird dies auf dem Rückgabeprotokoll vermerkt. Bei einem geringfügigen, nicht substantiellen Schaden, der keinen Einfluss auf die Vermietungs-Fähigkeit des Fahrzeuges hat und bei dem die Verkehrssicherheit nach den geltenden Gesetzen weiterhin gegeben ist, wird der Vorfall auf Basis der ‚Preisliste für Bagatellschäden‘ reguliert. Schäden die nicht in der Preisliste für Bagatellschäden aufgeführt sind werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlages einer Reparaturwerkstatt erstellt. Die ‚Preisliste für Bagatellschäden‘ liegt vor Ort aus oder kann telefonisch erfragt werden.
b. Wenn der Vermieter während der Abwesenheit des Mieters Schäden feststellt, sendet der Vermieter dem Mieter ein Rückgabeprotokoll für das Fahrzeug mit der Beschreibung aller festgestellten Schäden, Fotos der Schäden und einen Kostenvoranschlag über die erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer Kostenpauschale für die Bearbeitung des Schadens.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Aachen. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 11/2021, Entrümpelung-Aachen, Geilenkirchener Str. 65, 52134 Herzogenrath

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